REM_06.08.14_X_G5044Wenn im Bundesgebiet irgendwo Bodenschätze abgebaut werden sollen, regt sich Widerstand. Die Ursache: Häufig liegt das Abbauvorhaben in Konkurrenz zu anderen Zielen, die Bürger oder auch politische Gremien für ein bestimmtes Gebiet definiert sehen wollen. Meist handelt es sich um naturästhetische Aspekte oder um einer mit dem Eingriff einhergehende tatsächliche Gefahr für Flora, Fauna oder etwa das Grundwasser, die es abzuwenden gilt.

Da muss man Prioritäten herstellen. Der Gesetzgeber hat eines klar formuliert: Die Sicherung der Rohstoffversorgung ist als politisches Ziel von besonderer Aktualität. Deutschland ist eine hochindustrialisierte Volkswirtschaft, und so hat der Staat alle Vorkehrungen zur Versorgungssicherheit zu treffen. Das betrifft heimische Energiereserven, aber auch andere Rohstoffe, die von volkswirtschaftlichem Interesse sind.

Diese Perspektive ist es auch, die ausschließt, solche Rohstoffe in anderen Ländern einzukaufen, die man auch im eigenen Land abbauen könnte. Solange Deutschland als Nation besteht, muss es auf die Möglichkeiten einer weitgehenden Autarkie achten – Selbstversorgung geht vor. Alles andere hieße, einem Rohstoffkolonialismus das Wort zu reden wie in Zeiten, die wir längst hinter uns gelassen haben. Selber den Nutzen haben, andere Länder aber eventuelle Belastungen tragen zu lassen – das ist unethisch, unsolidarisch und egoistisch. Deshalb geht der Abbau im eigenen Land vor.

Die entsprechenden Vorgaben macht das Bundesberggesetz. Es dient dem Ziel, die Lagerstätten in Deutschland zu schützen – und zwar hinsichtlich eines Raubbaus ebenso wie hinsichtlich des Schutzes der Lagerstätte vor Beeinträchtigungen. Deshalb ist bei Anwendung von Vorschriften, die andere Rechtsgüter oder öffentliche Interessen schützen, „darauf zu achten, dass Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die gebotene Abwägung divergierender Interessen bei bergbaulichen Vorhaben zielt darauf ab, dem Bergbau die Möglichkeit eines gewissen Vorrangs mit der Begründung zu verschaffen, dass die Sicherung der Energie- und Rohstoffversorgung ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges ‚absolutes’ Gemeinschaftsgut darstellt.“ (Plens/Schulte/Vitzthum: Kommentar zum Bundesberggesetz).

Natürlich muss der Abbau sorgsam und schonend erfolgen, auch darin sind sich die Kommentatoren einig. Wenn Belange (etwa: Lagerstättensicherung, Landschafts- und Naturschutz, Denkmalschutz, Siedlungswesen) miteinander kollidieren, „müssen als Kriterien besonders die Standortgebundenheit der Lagerstätte, die Begrenztheit der Vorkommen und auch die konkreten Betriebs- und Lagerstättenverhältnisse gewürdigt werden.“, heißt es im Kommentar zum Bundesberggesetz von Boldt/Weller/Nölscher.

Und die Autoren fahren fort: „Wesentlich ist auch, dass in der Regel die Abbauflächen nur für die Dauer des Abbaus beansprucht werden und danach durch Rekultivierungsmaßnahmen wieder in die Landschaft eingegliedert werden können“ – was meist selbstverständlich ist, und: „Wichtige Voraussetzung für eine gesicherte Rohstoffversorgung ist die Einbeziehung der Lagerstätten in die Raumordnungspläne, die entsprechende Flächen zur Deckung des derzeitigen und zukünftigen regionalen und überregionalen Rohstoffbedarfs vorsehen sollten.“